Was kann in einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB festgesetzt werden?

Antwort

In einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können Festsetzungen getroffen werden, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen betreffen. Dies bedeutet, dass die Satzung spezifische Regelungen zur Nutzung von Grundstücken, zur Höhe und zur Gestaltung von Gebäuden sowie zu Abstandsflächen und anderen baurechtlichen Aspekten enthalten kann. Ziel ist es, die städtebauliche Entwicklung in einem bestimmten Gebiet zu steuern und an die bestehenden Gegebenheiten anzupassen.

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