Beim Anschluss- und Benutzungszwang bleibt die Infrastruktur in der Regel im Eigentum des jeweiligen Versorgungsunternehmens oder der öffentlichen Hand, die diese Infrastruktur bereitstellt. Das... [mehr]
Beim Anschluss- und Benutzungszwang bleibt die Infrastruktur in der Regel im Eigentum des jeweiligen Versorgungsunternehmens oder der öffentlichen Hand, die diese Infrastruktur bereitstellt. Das... [mehr]