§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bezieht sich auf die Versorgung von Beamten im Ruhestand, die in den Dienst eines anderen Dienstherrn wechseln. Ob dieser Paragraph auf Ersatzschul... [mehr]
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bezieht sich auf die Versorgung von Beamten im Ruhestand, die in den Dienst eines anderen Dienstherrn wechseln. Ob dieser Paragraph auf Ersatzschul... [mehr]
Bei Ersatzschulen, die in Deutschland als private Schulen anerkannt sind, ist die Regelung zur Zahlung der Pension für Planstelleninhaber (also Lehrer, die im öffentlichen Dienst verbeamtet... [mehr]