Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten muss um mindestens 20 Prozent gemindert sein, damit dieser für einen Versicherungsfall allein eine Verletztenrente erhält.
Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten muss um mindestens 20 Prozent gemindert sein, damit dieser für einen Versicherungsfall allein eine Verletztenrente erhält.
Ja, eine koronare Herzkrankheit (KHK) kann eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit darstellen. KHK ist eine Erkrankung der Herzkranzgefäße, die zu einer verminderten Durchblutung des... [mehr]