Im Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein (LJagdG SH) ist die Regelung zum Fang von Mardern bei Schadensfällen nicht explizit aufgeführt. Stattdessen sind solche Regelungen in der Landesverordn... [mehr]
Im Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein (LJagdG SH) ist die Regelung zum Fang von Mardern bei Schadensfällen nicht explizit aufgeführt. Stattdessen sind solche Regelungen in der Landesverordn... [mehr]
Im Landesjagdgesetz von Schleswig-Holstein (LJagdG SH) ist die Regelung zur Bejagung von Mardern in § 2 Absatz 1 zu finden. Dort wird festgelegt, welche Tierarten dem Jagdrecht unterliegen. F&uum... [mehr]