Im niedersächsischen Schulrecht beträgt die Ladefrist bei Ordnungsmaßnahmen in der Regel drei Tage. Das bedeutet, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler so... [mehr]
Im niedersächsischen Schulrecht beträgt die Ladefrist bei Ordnungsmaßnahmen in der Regel drei Tage. Das bedeutet, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler so... [mehr]