Nach § 53 des Landesbeamtengesetzes wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit, das nicht regelmäßig und nicht in erheblichem Umfang erzielt wird, in der Regel nicht auf das Ruhegeha... [mehr]
Nach § 53 des Landesbeamtengesetzes wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit, das nicht regelmäßig und nicht in erheblichem Umfang erzielt wird, in der Regel nicht auf das Ruhegeha... [mehr]