Die unerlaubte Handlung ist im deutschen Recht in den §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die unerlaubte Handlung ist im deutschen Recht in den §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Ja, im Regelinsolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Forderung bestreiten, die auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung basiert. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die angemeldeten F... [mehr]
Ja, ein starker Insolvenzverwalter kann sich an die Position des Schuldners bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stellen. In der Insolvenzordnung (InsO) ist vorgesehen, dass der I... [mehr]
Unerlaubte Hilfsmittel in der Schule sind Gegenstände oder Methoden, die Schüler verwenden, um sich einen unfairen Vorteil bei Prüfungen oder Aufgaben zu verschaffen. Dazu gehören:... [mehr]
In einem Regelinsolvenzverfahren kann eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Schuldner bestritten werden. Der Insolvenzverwalter hat die... [mehr]