Ein unzumutbarer Ersatzwohnraum im Sinne des § 574 Absatz 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer Kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt. Di... [mehr]
Ein unzumutbarer Ersatzwohnraum im Sinne des § 574 Absatz 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer Kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt. Di... [mehr]