§ 935 derivilprozessordnung (Z) Deutschland regelt dieweilige Verfügung zurung eines Anspruchs der nicht auf eine Geld gerichtet ist. genaue Wortlaut des 935 ZPO: "§ ZPO - Einstw... [mehr]
§ 935 derivilprozessordnung (Z) Deutschland regelt dieweilige Verfügung zurung eines Anspruchs der nicht auf eine Geld gerichtet ist. genaue Wortlaut des 935 ZPO: "§ ZPO - Einstw... [mehr]
Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das ergeht, wenn eine Partei im Zivilprozess nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint oder sich nicht rechtzeitig äußert. Es wird zugunsten... [mehr]
Der § 130a Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Dokumenten bei Gericht. Die beiden Alternativen beziehen sich auf unterschiedliche Ar... [mehr]