Wie weit darf die Einschränkung der Betriebsbindung und Sortimentspflicht in Einkaufszentren gehen?

Antwort

Die Betriebsbindung und Sortimentspflicht in Einkaufszentren sind vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Einkaufszentrums und den Mietern. Diese Vereinbarungen legen fest, welche Art von Waren oder Dienstleistungen ein Mieter anbieten darf und können auch bestimmte Betriebszeiten vorschreiben. Die Einschränkungen dürfen jedoch nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sein. Sie müssen im Rahmen des geltenden Rechts bleiben, insbesondere des Mietrechts und des Wettbewerbsrechts. Hier sind einige Punkte, die beachtet werden sollten: 1. **Verhältnismäßigkeit**: Die Einschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. 2. **Transparenz**: Die Bedingungen müssen klar und verständlich im Mietvertrag festgelegt sein. 3. **Wettbewerbsrecht**: Die Einschränkungen dürfen nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie beispielsweise den Wettbewerb unzulässig beschränken. 4. **Zweckmäßigkeit**: Die Einschränkungen sollten einem legitimen Zweck dienen, wie der Sicherstellung eines ausgewogenen Angebots im Einkaufszentrum oder der Vermeidung von Konkurrenzkonflikten zwischen den Mietern. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Einschränkungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen.

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