Kann man einer Gefahrengemeinschaft nach §13 StGB bezüglich Unterlassen beitreten oder später dazukommen?

Antwort

Nach § 13 StGB (Strafgesetzbuch) bezieht sich das Unterlassen auf die Strafbarkeit des Nicht-Handelns in bestimmten Situationen, in denen eine rechtliche Pflicht zum Handeln besteht. Eine Gefahrengemeinschaft im Sinne des Strafrechts ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Gefahr schaffen oder aufrechterhalten. In Bezug auf deine Frage: Man kann einer Gefahrengemeinschaft nicht "beitreten" im klassischen Sinne, wie man einem Verein beitritt. Vielmehr ist es so, dass Personen, die sich in einer Situation befinden, in der sie gemeinsam eine Gefahr schaffen oder aufrechterhalten, als Teil dieser Gefahrengemeinschaft betrachtet werden können. Wenn jemand später in eine solche Situation eintritt und somit zur Gefahrengemeinschaft beiträgt, kann auch diese Person unter Umständen für das Unterlassen von Handlungen strafbar gemacht werden, wenn sie eine Pflicht zum Handeln hatte. Für detaillierte Informationen und rechtliche Quellen kannst du die folgenden Ressourcen nutzen: 1. [Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html) 2. Fachliteratur oder Kommentare zum Strafrecht, die sich mit § 13 StGB und der Thematik der Gefahrengemeinschaft befassen. Es ist ratsam, sich auch an einen Juristen oder eine juristische Fachliteratur zu wenden, um eine fundierte rechtliche Einschätzung zu erhalten.

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