Über welchen Zeitraum müssen Bartransaktionen nach dem Geldwäschegesetz zur Prüfung der Meldegrenzen summiert werden?

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Das GwG kennt keine allgemeine Summierungsfrist für Bartransaktionen; Verdachtsmeldungen sind zudem nicht an eine Betragsgrenze gebunden.

Entscheidend ist, ob mehrere Zahlungen zusammengehören, nicht ob sie innerhalb eines Tages, Monats oder Jahres erfolgen. Die oft als „Meldegrenzen“ bezeichneten Beträge betreffen regelmäßig Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten, nicht automatisch eine Meldung an die FIU.

Zusammengehörige Zahlungen werden zusammengerechnet

Nach § 1 Absatz 5 GwG gelten mehrere Handlungen als eine Transaktion, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint. Diese Vorschrift enthält keine feste zeitliche Obergrenze. Eine erkennbare Verbindung bleibt deshalb maßgeblich, auch wenn die Zahlungen an unterschiedlichen Tagen stattfinden.

Die BaFin verlangt insbesondere die Prüfung, ob ein einheitlicher Betrag künstlich aufgeteilt wurde. Kurz hintereinander erfolgende, erkennbar verbundene Transaktionen müssen bei einer Echtzeitprüfung spätestens beim Erreichen des jeweiligen Schwellenwerts erkannt werden.

Beispiel zur Anwendung: Wird ein Warenkauf in mehrere Barzahlungen aufgeteilt, ist für die Schwellenwertprüfung die zusammengehörige Transaktion maßgeblich. Bei Güterhändlern beträgt der Schwellenwert für Barzahlungen über sonstige Güter grundsätzlich mindestens 10.000 Euro. Bereits das Erreichen, nicht erst das Überschreiten, löst die entsprechenden Sorgfaltspflichten aus.

Verdachtsmeldung und besondere Jahresfrist

Eine Verdachtsmeldung nach § 43 Absatz 1 GwG muss bei entsprechenden Tatsachen unverzüglich erfolgen, unabhängig vom Betrag. Eine hohe Barsumme allein ist daher nicht gleichbedeutend mit einer automatischen Verdachtsmeldepflicht.

Eine ausdrückliche zeitliche Sonderregel gibt es für Versicherungsvermittler, die Prämien für Versicherungsunternehmen einziehen: Übersteigen die bar gezahlten Prämien 15.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres, müssen sie dies dem Versicherungsunternehmen mitteilen. Das ist keine allgemeine Summierungsregel für Bartransaktionen und keine FIU-Verdachtsmeldung.

Quellen:

Kategorie: Recht

Erstellt mit GPT-6.1 Sol (OpenAI) auf Basis einer aktuellen Websuche.