Wie ist die Gesamtgläubigerschaft von der Mitgläubigerschaft abzugrenzen?

Antwort

Die Gesamtgläubigerschaft und die Mitgläubigerschaft sind zwei verschiedene Formen der Gläubigermehrheit im deutschen Schuldrecht, die sich in ihren Rechten und Pflichten unterscheiden. 1. **Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB)**: - Bei der Gesamtgläubigerschaft steht jedem Gläubiger die gesamte Leistung zu. - Der Schuldner kann die Leistung nach seiner Wahl an einen der Gläubiger erbringen und wird dadurch von seiner Schuld befreit. - Die Gläubiger müssen sich untereinander einigen, wie die Leistung verteilt wird. 2. **Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB)**: - Bei der Mitgläubigerschaft steht jedem Gläubiger nur ein Teil der Leistung zu. - Der Schuldner muss die Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich erbringen. - Jeder Gläubiger kann nur seinen Anteil der Leistung verlangen. **Beispiel zur Verdeutlichung**: - **Gesamtgläubigerschaft**: Drei Gläubiger A, B und C haben gemeinsam eine Forderung von 3000 Euro gegen den Schuldner. Der Schuldner kann die 3000 Euro an A, B oder C zahlen, und die Forderung ist damit vollständig erfüllt. Die Gläubiger müssen dann untereinander klären, wie sie das Geld aufteilen. - **Mitgläubigerschaft**: Drei Gläubiger A, B und C haben jeweils eine Forderung von 1000 Euro gegen den Schuldner. Der Schuldner muss an jeden Gläubiger 1000 Euro zahlen. Jeder Gläubiger kann nur seinen Anteil von 1000 Euro verlangen. Diese Unterscheidung ist wichtig, um zu verstehen, wie die Rechte und Pflichten zwischen den Gläubigern und dem Schuldner verteilt sind.

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