Was besagt §174 BGB?

Antwort

§ 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland befasst sich mit der Zurückweisung der Vollmacht. Der Paragraph lautet: **§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten** Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Im Wesentlichen bedeutet dies: 1. **Einseitiges Rechtsgeschäft**: Dies bezieht sich auf Handlungen wie Kündigungen, Widerrufe oder Rücktritte, die von einer Partei ohne Zustimmung der anderen Partei vorgenommen werden können. 2. **Vollmachtsurkunde**: Der Bevollmächtigte muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen, um das einseitige Rechtsgeschäft wirksam vorzunehmen. 3. **Unverzügliche Zurückweisung**: Der Empfänger des Rechtsgeschäfts kann dieses zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Diese Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. 4. **Kenntnis des Vollmachtgebers**: Die Zurückweisung ist nicht möglich, wenn der Empfänger bereits vom Vollmachtgeber über die Bevollmächtigung informiert wurde. Dieser Paragraph schützt den Empfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts davor, von einer unberechtigten Person in Anspruch genommen zu werden, und stellt sicher, dass die Bevollmächtigung klar und nachweisbar ist.

Kategorie: Recht Tags: BGB §174 Rechtsgeschäft
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