Was ist der Unterschied zwischen 130a III Alt. 1 ZPO und 130a III Alt. 2 ZPO?

Antwort

Der § 130a Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Dokumenten bei Gericht. Die beiden Alternativen beziehen sich auf unterschiedliche Arten der qualifizierten elektronischen Signatur. 1. **130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO**: Diese Alternative bezieht sich auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG). Hierbei muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, die den Anforderungen des SigG entspricht. Diese Signatur wird von einer vertrauenswürdigen Zertifizierungsstelle ausgestellt und gewährleistet die Authentizität und Integrität des Dokuments. 2. **130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO**: Diese Alternative bezieht sich auf die qualifizierte elektronische Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung). Diese Verordnung regelt die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen in der Europäischen Union. Die qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS hat denselben rechtlichen Status wie eine handschriftliche Unterschrift in der EU und bietet ein hohes Maß an Sicherheit. Zusammengefasst: - **Alt. 1**: Qualifizierte elektronische Signatur nach dem deutschen Signaturgesetz (SigG). - **Alt. 2**: Qualifizierte elektronische Signatur nach der europäischen eIDAS-Verordnung. Beide Alternativen dienen dazu, die Sicherheit und Rechtsverbindlichkeit elektronisch eingereichter Dokumente zu gewährleisten, jedoch basieren sie auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen.

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