Welche Klauseln sind in den AGBs verboten?

Antwort

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind bestimmte Klauseln verboten, um den Verbraucher vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen. Diese Klauseln sind in Deutschland insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, vor allem in den §§ 305 bis 310. Hier sind einige Beispiele für verbotene Klauseln: 1. **Unangemessene Benachteiligung** (§ 307 BGB): - Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Dies ist der Fall, wenn die Klauseln nicht klar und verständlich formuliert sind oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 2. **Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz** (§ 309 Nr. 7 BGB): - Klauseln, die die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausschließen oder beschränken, sind unwirksam. 3. **Verkürzung der Verjährungsfristen** (§ 309 Nr. 8 BGB): - Klauseln, die die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche des Vertragspartners verkürzen, sind unwirksam. 4. **Änderungsvorbehalte** (§ 308 Nr. 4 BGB): - Klauseln, die dem Verwender das Recht einräumen, die versprochene Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Änderung ist dem Vertragspartner zumutbar. 5. **Kündigungsfristen** (§ 309 Nr. 9 BGB): - Klauseln, die unangemessen lange oder kurze Kündigungsfristen vorsehen, sind unwirksam. 6. **Vertragsstrafen** (§ 309 Nr. 6 BGB): - Klauseln, die Vertragsstrafen vorsehen, sind unwirksam, wenn sie unangemessen hoch sind oder nicht klar und verständlich formuliert sind. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Es gibt viele weitere Regelungen und Gerichtsurteile, die bestimmen, welche Klauseln in AGBs unzulässig sind. Es ist ratsam, sich bei der Erstellung oder Überprüfung von AGBs rechtlich beraten zu lassen.

Kategorie: Recht Tags: Verbotene AGBs Klauseln
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