Wann ist eine Vertragsanpassung nach § 313 Absatz 1 BGB vorzunehmen?

Antwort

Eine Vertragsanpassung nach § 313 Absatz 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist vorzunehmen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Zudem muss das Festhalten am unveränderten Vertrag für eine Partei unzumutbar sein. Hier sind die wesentlichen Voraussetzungen im Überblick: 1. **Schwerwiegende Veränderung der Umstände**: Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert. 2. **Hypothetischer Parteiwille**: Die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten. 3. **Unzumutbarkeit**: Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss für eine Partei unzumutbar sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden.

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