Erkläre die Voraussetzungen für die abweichende Legalausnahme gemäß § 2 GWB anhand eines Beispiels.

Antwort

Die abweichende Legalausnahme gemäß § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermöglicht es, von den allgemeinen Wettbewerbsregeln abzuweichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Ausnahmen sind insbesondere relevant für die Beurteilung von Vereinbarungen, die normalerweise als wettbewerbswidrig gelten würden. Die Voraussetzungen für die abweichende Legalausnahme sind: 1. **Wettbewerbsbeschränkung**: Es muss eine Vereinbarung oder ein Verhalten vorliegen, das den Wettbewerb beschränkt. Dies kann durch Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder andere wettbewerbswidrige Praktiken geschehen. 2. **Wirtschaftliche Effizienz**: Die Maßnahme muss zu einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen führen oder wirtschaftliche Effizienzgewinne erzielen. Dies kann durch Kostensenkungen, Produktverbesserungen oder Innovationen geschehen. 3. **Verbrauchernutzen**: Die Maßnahme muss den Verbrauchern zugutekommen. Dies bedeutet, dass die Vorteile der Maßnahme für die Verbraucher die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen müssen. 4. **Notwendigkeit**: Die Maßnahme muss notwendig sein, um die angestrebten Effizienzgewinne zu erreichen. Es darf keine weniger wettbewerbsbeschränkende Alternative geben, die die gleichen Vorteile bietet. **Beispiel**: Angenommen, zwei Unternehmen im Bereich der Lebensmittelproduktion schließen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung eines neuen Produkts, das gesünder und kostengünstiger ist. Diese Zusammenarbeit könnte als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden, da sie den Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen einschränkt. - **Wettbewerbsbeschränkung**: Die Unternehmen beschränken ihren Wettbewerb, indem sie Ressourcen bündeln. - **Wirtschaftliche Effizienz**: Durch die Zusammenarbeit können sie Forschungskosten senken und schneller ein innovatives Produkt auf den Markt bringen. - **Verbrauchernutzen**: Das neue Produkt ist gesünder und günstiger, was den Verbrauchern zugutekommt. - **Notwendigkeit**: Ohne die Zusammenarbeit könnten die Unternehmen nicht die gleichen Effizienzgewinne erzielen, da die Entwicklungskosten zu hoch wären. In diesem Beispiel könnten die Voraussetzungen für die abweichende Legalausnahme gemäß § 2 GWB erfüllt sein, da die Vorteile der Zusammenarbeit die wettbewerbsbeschränkenden Aspekte überwiegen.

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