Wichtigste Erkenntnisse aus § 16 TVöD zur Stufenlaufzeitmitnahme

Antwort

§ 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVö) regelt die Stufenlaufzeit und deren Mitnahme bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Die wichtigsten Erkenntnisse sind: 1. **Stufenlaufzeit**: Die Stufenlaufzeit bezieht sich auf die Zeit, die ein Beschäftigter in einer bestimmten Entgeltstufe verbleibt, bevor er in die nächste Stufe aufsteigt. 2. **Mitnahme der Stufenlaufzeit**: Bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes kann die bereits erworbene Stufenlaufzeit unter bestimmten Bedingungen mitgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Wechsel zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst erfolgt. 3. **Voraussetzungen**: Die Mitnahme der Stufenlaufzeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie z.B. die Dauer der vorherigen Beschäftigung und die Art des neuen Beschäftigungsverhältnisses. 4. **Neubewertung**: Bei der Übernahme in eine neue Entgeltgruppe kann es zu einer Neubewertung der Stufenlaufzeit kommen, was bedeutet, dass die bisherige Stufenlaufzeit nicht immer eins zu eins übernommen wird. 5. **Regelungen für Teilzeit**: Auch bei Teilzeitbeschäftigung gelten spezielle Regelungen zur Stufenlaufzeit, die berücksichtigt werden müssen. Diese Punkte sind entscheidend für die Planung der Karriere und der finanziellen Entwicklung im öffentlichen Dienst.

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