Ja, grundsätzlich: Entscheidend sind die eigene Beitragstragung und die Tarifbindung, nicht allein der Bezug ergänzender Grundsicherung. Bei der SECURVITA BKK ist zu unterscheiden, ob dein...
Dürfen Grundsicherungsempfänger Genossenschaftsanteile erwerben?
Antwort vomJa, du darfst als Grundsicherungsempfänger Genossenschaftsanteile erwerben; für eine Genossenschaftswohnung kann das Amt ein Darlehen gewähren.
Entscheidend ist, ob du die Anteile für eine Wohnung benötigst oder als Geldanlage kaufst. Erlaubter Erwerb und Finanzierung durch das Amt sind zwei unterschiedliche Fragen.
Anteile für eine Genossenschaftswohnung
Bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII können notwendige Genossenschaftsanteile mit vorheriger Zustimmung des Sozialamts übernommen werden. Nach § 35a Absatz 2 SGB XII soll dies als Darlehen, nicht als geschenkter Zuschuss, erfolgen. Ein automatischer Anspruch auf jede gewünschte Beteiligung besteht nicht.
Praktisch bedeutet das:
- Vor Vertragsabschluss das Sozialamt über die neue Wohnung informieren.
- Die Kostenübernahme für die Anteile vorab beantragen und die Zustimmung abwarten.
- Auch die Anerkennung der künftigen Unterkunftskosten klären, besonders bei einer höheren Miete.
Während des Leistungsbezugs wird das Darlehen ab dem Monat nach Auszahlung durch monatliche Aufrechnung getilgt. Diese beträgt 5 Prozent deiner maßgebenden Regelbedarfsstufe. Dadurch steht vorübergehend weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung.
Anteile als Geldanlage
Ein Kauf aus eigenen Mitteln ist nicht pauschal verboten. Die Anteile können aber als verwertbares Vermögen für den Leistungsanspruch relevant sein. Bei der Grundsicherung nach SGB XII sind kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro je volljähriger Person geschützt, nicht zusätzlich je Anlageform. Ein Wechsel vom Sparguthaben in Genossenschaftsanteile schafft deshalb keinen zusätzlichen Freibetrag.
Wichtiger Unterschied: Diese Angaben zum Freibetrag und zur Rückzahlung betreffen das SGB XII. Für Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Jobcenter gelten eigene Vorschriften des SGB II.
Quellen:
Erstellt mit GPT-6.1 Sol (OpenAI) auf Basis einer aktuellen Websuche.