Zusätzlich werden bei der ausweisgestützten Identitätsprüfung Ausweisart, Ausweisnummer, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdatum erfasst. Vorname, Nachname, Geburtsdat...
Gilt die Bestandskundenausnahme für E-Mail-Werbung auch bei Unternehmenskunden?
Antwort vomJa, die Bestandskundenausnahme gilt auch gegenüber Unternehmen, sofern sämtliche Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 UWG erfüllt sind.
Dass die E-Mail-Adresse beim Verkauf an das Unternehmen erhoben wurde, erfüllt allerdings nur eine der Voraussetzungen. Allein die bestehende Geschäftsbeziehung erlaubt noch keine Werbe-E-Mails.
Voraussetzungen für die Ausnahme
Nach § 7 Absatz 3 UWG müssen diese vier Bedingungen zusammen vorliegen:
- Adresse vom Kunden erhalten: Du hast die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Unternehmenskunden erhalten.
- Eigene ähnliche Angebote: Die Werbung betrifft eigene Waren oder Dienstleistungen, die den bereits gekauften ähnlich sind.
- Kein Widerspruch: Der Kunde hat der werblichen Verwendung nicht widersprochen.
- Rechtzeitiger Widerspruchshinweis: Bereits bei Erhebung der Adresse und bei jeder Werbe-E-Mail wird klar und deutlich auf die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Dabei dürfen keine anderen Kosten als Übermittlungskosten nach Basistarifen entstehen.
Entscheidend für deinen Fall
Fehlte bei der Erhebung der Adresse der Widerspruchshinweis, reicht ein späterer Abmeldelink nicht aus, um die Bestandskundenausnahme für diese Adresse zu nutzen. Dann ist grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für E-Mail-Werbung erforderlich. Das folgt daraus, dass das Gesetz den Hinweis ausdrücklich bereits bei der Erhebung verlangt.
Ein wichtiger Unterschied: Bei Telefonwerbung gegenüber Unternehmen kann eine mutmaßliche Einwilligung genügen. Bei E-Mail-Werbung gilt das nicht. Hier brauchst du entweder eine ausdrückliche Einwilligung oder die vollständig erfüllte Bestandskundenausnahme.
Quellen:
Erstellt mit GPT-6.1 Sol (OpenAI) auf Basis einer aktuellen Websuche.
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