Was gilt als grobe Fahrlässigkeit bei Aktieninvestitionen und Darlehen in der Schweiz?

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Grob fahrlässig handelt in der Schweiz, wer elementare Vorsichtspflichten schwer verletzt, nicht schon, wer mit Aktien oder Darlehen Verluste erleidet.

Entscheidend sind die konkrete Sorgfaltspflicht, erkennbare Risiken und deine Rolle: Investierst du eigenes Geld, verwaltest du fremdes Vermögen oder handelst du als Gesellschaftsorgan Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Pflichtverletzung voraus; das Risiko muss nicht tatsächlich erkannt worden sein, wenn es hätte erkannt werden müssen.

Bei Aktieninvestitionen

Bei einer professionellen Vermögensverwaltung sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Risikoprofil missachten: Anlagen passen nicht zur Risikofähigkeit und Risikobereitschaft des Kunden.
  • Anlagevereinbarungen verletzen: Eine auf Kapitalerhaltung ausgerichtete Strategie wird durch deutlich riskantere Anlagen ersetzt.
  • Notwendige Risikoaufklärung unterlassen: Wesentliche Risiken werden trotz erkennbarer Wissenslücken des Kunden nicht erläutert.

Das sind mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen. Ob sie zusätzlich grob fahrlässig sind, hängt von ihrer Schwere und den Umständen ab. Im Urteil 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 stellte das Bundesgericht insbesondere auf Kundenprofil, Vertragsinhalt und Risikoaufklärung ab.

Wichtiger Unterschied: Eine ausdrücklich vereinbarte riskante Aktienstrategie ist nicht mit einer eigenmächtigen Risikoerhöhung durch den Vermögensverwalter gleichzusetzen. Aus einem Kursverlust allein lässt sich deshalb keine grobe Fahrlässigkeit ableiten.

Bei Darlehen

Bei der Vergabe von Gesellschaftsgeldern können insbesondere unsichere Rückzahlungsaussichten, fehlende Sicherheiten und eine unverantwortliche Konzentration auf einen Schuldner für eine Sorgfaltspflichtverletzung sprechen. Diese Massstäbe lassen sich nicht pauschal auf jedes private Darlehen übertragen.

Ein konkretes Beispiel: In BGE 113 II 52 ging es um einen ungesicherten Kredit von bis zu 2,845 Millionen Franken an den Hauptaktionär. Das Bundesgericht verlangte eine Prüfung, ob die Gesellschaftsorgane ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten, insbesondere wegen des Verhältnisses des Kredits zu den gesamten Aktiven. Es erklärte damit nicht jedes ungesicherte Darlehen für grob fahrlässig.

Grobe Fahrlässigkeit ist nicht automatisch strafbar

Bei Misswirtschaft nach Art. 165 StGB können gewagte Spekulationen oder leichtsinniges Gewähren beziehungsweise Benützen von Kredit relevant sein. Erforderlich sind aber weitere Voraussetzungen, insbesondere eine dadurch verursachte oder verschlimmerte finanzielle Krise sowie Konkurs oder Verlustschein; bezüglich der Vermögenseinbusse kann grobe Fahrlässigkeit genügen. Eine schlechte Investition allein erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Quellen:

Kategorie: Recht

Erstellt mit GPT-6.1 Sol (OpenAI) auf Basis einer aktuellen Websuche.

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