Wann muss bei einer Bevollmächtigten ein Kontrollbetreuer für die Gesundheitssorge eingesetzt werden?

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Ein Kontrollbetreuer muss bestellt werden, wenn die betroffene Person ihre Rechte krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann und konkrete Pflichtverletzungsanzeichen bestehen.

Maßgeblich ist § 1820 Absatz 3 BGB. Das gilt auch bei einer Bevollmächtigten für Gesundheitssorge, aber nicht automatisch wegen einer Erkrankung der vollmachtgebenden Person. Die Kontrollbetreuung muss erforderlich sein.

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn beide Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  1. Die vollmachtgebende Person kann ihre Rechte gegenüber der Bevollmächtigten nicht mehr selbst ausüben, und zwar aufgrund einer Krankheit oder Behinderung.
  2. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Bevollmächtigte nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen oder dem erklärten beziehungsweise mutmaßlichen Willen der vollmachtgebenden Person handelt. Bloßes Misstrauen ohne konkrete Anhaltspunkte genügt demnach nicht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist die Kontrolle erforderlich, sieht das Gesetz die Bestellung vor. Es handelt sich dann nicht lediglich um eine beliebige Entscheidung des Gerichts.

Was das bei Gesundheitssorge bedeutet

Bei Behandlungsentscheidungen muss die Bevollmächtigte eine auf die konkrete Situation zutreffende Patientenverfügung beachten. Andernfalls muss sie die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person zugrunde legen. Das ergibt sich aus § 1827 Absätze 1, 2 und 6 BGB.

Beispiel: Übergeht die Bevollmächtigte nachweisbar eine auf die Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung, kann dies ein konkreter Anhaltspunkt für einen Kontrollbedarf sein. Zusätzlich muss die betroffene Person krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande sein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, und die Kontrollbetreuung erforderlich sein.

Kontrolle ist nicht automatisch Übernahme

Ein Kontrollbetreuer macht grundsätzlich die Rechte der betroffenen Person gegenüber der Bevollmächtigten geltend. Er übernimmt nicht allein durch seine Bestellung sämtliche medizinischen Entscheidungen. Auch die Vollmacht erlischt dadurch nicht automatisch; für ihre Aussetzung oder ihren Widerruf gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Quellen:

Kategorie: Recht Unterkategorien: Betreuungsrecht

Erstellt mit GPT-6.1 Sol (OpenAI) auf Basis einer aktuellen Websuche.

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