Der Zettel rechtfertigt nicht automatisch eine Abmahnung oder Kündigung; entscheidend sind Wortlaut, Kontext und die erkennbare Privatheit der Notiz. Wenn du mit „rinschüchternd&ldquo...
Bekommt man nach einer Kündigung und Arbeitsaufnahme in Frankreich Arbeitslosengeld in Deutschland?
Antwort vomWährend du regulär in Frankreich arbeitest, bekommst du kein deutsches Arbeitslosengeld; danach hängt der Anspruch insbesondere von deinem Wohnort ab.
Entscheidend ist, ob du Arbeitslosengeld zwischen den beiden Jobs, zur Arbeitssuche in Frankreich oder nach Ende des französischen Jobs meinst.
Zwischen Kündigung und neuem Job
Wenn du selbst kündigst und dadurch arbeitslos wirst, droht ohne wichtigen Grund grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Ein nachgewiesener wichtiger Grund kann die Sperrzeit verhindern. Die Eigenkündigung bedeutet also nicht automatisch, dass du dauerhaft keinen Anspruch hast.
Für deutsches Arbeitslosengeld musst du außerdem die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere arbeitslos gemeldet sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Üblicherweise brauchst du mindestens zwölf Monate Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 30 Monate.
Nach dem Job in Frankreich
Hier unterscheiden sich drei wichtige Fälle:
- Du ziehst nach Frankreich und arbeitest dort: Wirst du anschließend arbeitslos, ist grundsätzlich Frankreich zuständig. Allein die Rückkehr nach Deutschland macht Deutschland nicht automatisch zuständig.
- Du wohnst weiterhin in Deutschland und kehrst mindestens einmal wöchentlich zurück: Als Grenzgänger kannst du bei vollständiger Arbeitslosigkeit grundsätzlich deutsches Arbeitslosengeld erhalten. Französische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Du ziehst nach Frankreich und später zurück nach Deutschland: Für die Anrechnung französischer Beschäftigungszeiten auf einen neuen deutschen Anspruch musst du grundsätzlich nach deiner Rückkehr wieder sozialversicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet haben. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn dein tatsächlicher Lebensmittelpunkt während der Auslandsbeschäftigung in Deutschland geblieben ist.
Arbeitssuche ist etwas anderes als Arbeiten
Falls du in Frankreich zunächst nur Arbeit suchst, kannst du einen bestehenden deutschen Arbeitslosengeldanspruch unter Voraussetzungen für drei Monate, mit genehmigter Verlängerung höchstens sechs Monate, mitnehmen. Dafür musst du vor der Ausreise die Leistungsmitnahme mit PD U2 beantragen. Eine Sperrzeit gilt auch dort weiter.
Praktisch sinnvoll: Kläre vor der Kündigung mit der Agentur für Arbeit deinen geplanten Wohnort, den Beginn des französischen Arbeitsvertrags und eine mögliche Beschäftigungslücke. Für den späteren Nachweis französischer Versicherungszeiten ist PD U1 vorgesehen, nicht PD U2.
Quellen:
Erstellt mit GPT-6.1 Sol (OpenAI) auf Basis einer aktuellen Websuche.
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